Wann bekommt man einen Pflichtverteidiger?

Strafverteidiger und Fachanwalt Timo Scharrmann

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T.T. über Anwalt.de am 22.02.2024

Die Frage, wann ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt wird, beschäftigt viele Menschen, die mit einem Strafverfahren konfrontiert sind. Das Recht auf einen Pflichtverteidiger ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Rechtssystems und soll sicherstellen, dass jeder Beschuldigte oder Angeklagte, unabhängig von seiner finanziellen Lage, einen fairen Prozess erhält. Doch wann hat man eigentlich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, und wie läuft die Bestellung ab? Dieser Artikel bietet einen ersten umfassenden Überblick über die Voraussetzungen und Hintergründe der Pflichtverteidigung.

Die Grundvoraussetzungen für die Pflichtverteidigung

In Deutschland gilt grundsätzlich, dass jeder das Recht hat, einen Anwalt seiner Wahl zu beauftragen – dies nennt man die Wahlverteidigung. Doch nicht jeder hat die finanziellen Möglichkeiten, sich eine Wahlverteidigung zu leisten. Für diese Fälle sieht das deutsche Recht die Pflichtverteidigung vor, die es ermöglicht, dass die Verteidigungskosten vom Staat übernommen werden. Die Pflichtverteidigung tritt jedoch nur unter bestimmten Bedingungen in Kraft, die im § 140 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt sind.

Die Pflichtverteidigung wird immer dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die vor allem die Schwere der Tat oder die Situation des Beschuldigten betreffen. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwei Hauptfälle:

Notwendige Verteidigung aufgrund der Schwere der Straftat und notwendige Verteidigung aufgrund der Umstände des Einzelfalls.

Notwendige Verteidigung aufgrund der Schwere der Straftat

Die Strafprozessordnung legt fest, dass in bestimmten Fällen, aufgrund der Schwere der Vorwürfe, ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Das heißt, unabhängig von der finanziellen Lage des Beschuldigten wird in folgenden Fällen ein Pflichtverteidiger gestellt:

Bei Verbrechen mit einer hohen Strafandrohung: Ein Pflichtverteidiger muss gestellt werden, wenn dem Beschuldigten eine Straftat vorgeworfen wird, bei der eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (sog. Verbrechen) droht. Dazu zählen Verbrechen wie schwere Körperverletzung, Raub oder sexueller Missbrauch von Kindern u.a..

Bei einem Verfahren vor dem Schöffengericht, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht: Wenn die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht bei dem Amtsgericht und vor einem Land- oder Oberlandesgericht stattfindet, wird dem Beschuldigten immer ein Pflichtverteidiger gestellt. Das liegt daran, dass vor diesen Gerichten häufig schwerwiegendere Taten verhandelt werden und die Verteidigung komplexer ist bzw. eine erhebliche Freiheitsstrafe Ihnen droht.

Bei Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Sollte eine Unterbringung in der Psychiatrie oder eine Sicherungsverwahrung im Raum stehen, hat der Beschuldigte ebenfalls einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. In diesen Fällen geht es um besonders weitreichende Maßnahmen, die stark in die Rechte des Betroffenen eingreifen.

Notwendige Verteidigung aufgrund der Umstände des Einzelfalls

Auch wenn keine schweren Straftaten vorliegen, können besondere Umstände im Einzelfall dazu führen, dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Dazu gehören:

Komplexität der Sach- und Rechtslage: Wenn der Fall besonders kompliziert ist und der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich ohne professionelle Unterstützung zu verteidigen, kann ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn umfangreiche Beweismittel oder komplexe Rechtsfragen zu klären sind. Dieses gilt auch für Beschuldigte in deren Verfahren Sachverständige gehört werden müssen oder ein Mitbeschuldigter einen Verteidiger hat. Auch bei der Frage, ob ggfs. ein Beweisverwertungsverbot vorliegt ist ein Verteidiger dem Angeklagten zu bestellen.

Schwere der zu erwartenden Strafe: Auch wenn es sich nicht um ein Verbrechen handelt, kann die drohende Strafe ein Grund für eine Pflichtverteidigung sein. Droht beispielsweise eine längere Freiheitsstrafe, weil der Beschuldigte bereits vorbestraft ist und im Falle der erneuten Verurteilung ein Bewährungswiderruf droht, so kann dies eine Pflichtverteidigung rechtfertigen.

Unfähigkeit zur Selbstverteidigung: In manchen Fällen ist der Beschuldigte selbst nicht in der Lage, sich adäquat zu verteidigen – beispielsweise, wenn er körperlich oder geistig eingeschränkt ist, unter psychischen Erkrankungen leidet oder die deutsche Sprache nicht beherrscht. Auch in solchen Situationen wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieses wird insbesondere bei Personen, welche unter Betreuung stehen der Fall sein.

Wer wählt den Pflichtverteidiger aus?

Viele Mandanten fragen sich, ob sie den Pflichtverteidiger selbst auswählen können. Grundsätzlich gilt: Das Gericht stellt den Pflichtverteidiger zur Verfügung. Doch der Beschuldigte hat das Recht, einen Anwalt seines Vertrauens zu benennen, den er auch als Pflichtverteidiger haben möchte. Wenn der Beschuldigte bereits einen Anwalt hat, kann dieser als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, sofern keine Gründe dagegen sprechen.

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Ablauf der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Sobald feststeht, dass die Voraussetzungen für die Pflichtverteidigung vorliegen, wird das Gericht dem Beschuldigten mitteilen, dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Der Beschuldigte kann dann den Namen eines bevorzugten Anwalts angeben oder sich vom Gericht einen Anwalt zuteilen lassen. Der bestellte Pflichtverteidiger wird den Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt im gesamten Verfahren vertreten und alle notwendigen Schritte einleiten, um eine umfassende Verteidigung sicherzustellen.

Ist jedoch noch kein Anwalt benannt, bestimmt das Gericht einen Pflichtverteidiger aus der Liste der dort zugelassenen Anwälte. Es besteht in jedem Fall die Möglichkeit, später einen eigenen Wahlverteidiger hinzuzuziehen oder den Pflichtverteidiger zu wechseln, wenn dies das Gericht genehmigt. Gerade der Wechsel des Pflichtverteidigers ist in der Praxis mit extrem hohen Hürden verbunden, daher sollten Sie den Verteidiger Ihrer Wahl sofort aussuchen und sich nicht auf die Auswahl durch das Gericht verlassen.

Kosten für die Pflichtverteidigung

Die Kosten für den Pflichtverteidiger übernimmt zunächst der Staat, was für den Mandanten bedeutet, dass er sich keine Sorgen um Anwaltskosten machen muss. Doch wichtig zu wissen: Sollte der Beschuldigte verurteilt werden, können ihm die Kosten für den Pflichtverteidiger als Teil der Verfahrenskosten auferlegt werden. Das bedeutet, dass er dann unter Umständen doch für die Anwaltskosten aufkommen muss. Im Falle eines Freispruchs hingegen trägt der Staat die gesamten Kosten.

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