Pflichtverteidiger wählen: Häufige Fehler und wie Sie die richtige Wahl treffen

RA Scharrmann im Büro in Essen Pflichtverteidiger in Essen
Rechtsanwalt Scharrmann

Wie treffe ich die richtige Auswahl bei einem Pflichtverteidiger?

Wenn Sie oder ein Angehöriger in einem Strafverfahren mit dem Begriff Pflichtverteidiger konfrontiert werden, ist die Verunsicherung und die Bedenken oft groß. Viele Betroffene nehmen an, dass ein Pflichtverteidiger automatisch vom Gericht bestimmt wird und ihnen keine Wahl bleibt. Häufig wird schnell von einem „Gerichtsverteidiger“ gesprochen. Doch das stimmt nur teilweise. Tatsächlich haben Sie ein gesetzliches Wahlrecht – und wer dieses Recht klug nutzt, kann entscheidend zur eigenen Verteidigung beitragen. In diesem Artikel erkläre ich, worauf Sie bei der Auswahl achten sollten, welche Fehler Sie vermeiden sollten und warum es sinnvoll sein kann, auch einen ortsfremden Pflichtverteidiger zu wählen.


Was genau ist ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der in bestimmten strafrechtlichen Verfahren beigeordnet wird, wenn eine sogenannte notwendige Verteidigung vorliegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Tat schwerwiegend ist, Untersuchungshaft besteht oder der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann. Der Staat übernimmt zunächst die Kosten – aber das bedeutet nicht, dass Sie keine Einflussmöglichkeit auf die Auswahl haben. Vielmehr ist es wichtig, dass der Verteidiger im besten Fall von Ihnen ausgesucht wird, denn es handelt sich um die Fälle bei denen der Gesetzgeber von einer so hohen Wichtigkeit ausgeht, dass die Beschuldigten einen Rechtsanwalt zwingend brauchen.


Häufige Fehler bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers:

1. Keine eigene Wahl treffen

Der häufigste Fehler: Viele Beschuldigte oder Angehörige gehen davon aus, dass sie keinen Einfluss auf die Wahl des Pflichtverteidigers haben. Sobald das Gericht selbst jemanden bestimmt, haben Sie oft keine Möglichkeit mehr, dies rückgängig zu machen. Deshalb sollten Sie frühzeitig aktiv werden und selbst einen Strafverteidiger Ihrer Wahl benennen, den Sie als Pflichtverteidiger wünschen. Fragen Sie Innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist bei dem Verteidiger Ihrer Wahl, ob dieser die Möglichkeiten hat Sie als Pflichtverteidiger in diesem Verfahren zu vertreten.

2. Unüberlegte Entscheidungen treffen

Ein Pflichtverteidiger ist kein „Anwalt zweiter Klasse“. Dennoch gibt es qualitative Unterschiede. Wer schnell jemanden auswählt, ohne Erfahrung, Spezialisierung oder Mandantenbewertungen zu prüfen, geht ein Risiko ein. Es bedeutet nicht, dass die Kollegen schlecht sind, aber möglicherweise liegt ihr Tätigkeitsschwerpunkt in einem anderen Bereich. Suchen Sie gezielt nach einem Strafverteidiger mit Erfahrung im jeweiligen Deliktsbereich (z. B. Betäubungsmittel, Sexualstrafrecht, Kapitaldelikte etc.).

3. Falsche Scheu vor ortsfremden Anwälten

Viele Mandanten denken, sie müssten unbedingt einen Pflichtverteidiger aus dem gleichen Ort wählen. Dabei ist es grundsätzlich möglich, auch einen ortsfremden Verteidiger zu wählen – und das kann sogar sinnvoll sein, etwa wenn dieser spezialisiert oder besonders erfahren ist. Gelegentlich ist es von einem deutlichen Vorteil, wenn der Verteidiger nicht in die örtlichen Strukturen eingebunden ist und daher auch keine Rücksicht auf persönliche Befindlichkeiten nehmen muss. Eine geeignete Kommunikation lässt sich heute unproblematisch über das Internet führen. Wir sind gerne bereit für Sie auch an nicht örtlichen Gerichten zu kämpfen.

4. Zögerlicher oder verspäteter Wechsel

Ein einmal bestellter Pflichtverteidiger kann nur unter engen Voraussetzungen gewechselt werden. Unzufriedenheit allein reicht nicht – Sie müssen schwerwiegende Gründe wie grobe Pflichtverletzungen oder nachhaltiges Vertrauensversagen vorbringen. Wer also von Beginn an nicht aktiv wird, muss möglicherweise mit einem Anwalt zusammenarbeiten, dem er nicht vertraut. Wenn bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde, dann lässt das Gericht in der Regel nicht mehr von dem bereits bestellten Pflichtverteidiger ab. Leider gibt es in diesen Fällen kaum eine Möglichkeit mehr zu Übernahme der Pflichtverteidigung bzw. zur Auswechslung des Rechtsanwalts.


So wählen Sie den richtigen Pflichtverteidiger:

1. Rechtzeitig handeln

Sobald Sie wissen, dass ein Strafverfahren gegen Sie läuft, sollten Sie umgehend einen Anwalt Ihrer Wahl kontaktieren und ihn darum bitten, beim Gericht Ihre Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen. Erfahrene Verteidiger werden relativ schnell einschätzen können, ob in Ihrem Fall eine Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers besteht, wenn Sie nicht zu Benennung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht aufgefordert wurden.

2. Spezialisiertes Fachwissen prüfen

Wählen Sie einen Anwalt, der auf Strafrecht – idealerweise sogar auf das spezifische Delikt – spezialisiert ist. Achten Sie auf Fachanwaltsbezeichnungen, Fortbildungen und konkrete Fallbeispiele.

3. Ortsunabhängig denken

Wenn sich in Ihrer Region kein geeigneter Pflichtverteidiger finden lässt, ist es absolut legitim, jemanden außerhalb Ihres Wohnorts zu mandatieren. Viele erfahrene Strafverteidiger sind bundesweit tätig und reisen zu Gerichtsterminen an.

4. Persönliches Gespräch führen

Ein Pflichtverteidiger ist eine zentrale Vertrauensperson in einer sehr belastenden Situation. Achten Sie auf eine klare, ehrliche Kommunikation und darauf, ob sich der Anwalt ausreichend Zeit nimmt, Ihnen den Ablauf des Verfahrens verständlich zu erklären.


Pflichtverteidiger wechseln – geht das überhaupt?

Ein Wechsel ist zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Praxis oft schwierig. Wenn Sie bereits einen Pflichtverteidiger haben, aber unzufrieden sind, müssen Sie dem Gericht triftige Gründe vorlegen. Das kann z. B. sein:

  • wiederholte Nichterreichbarkeit oder mangelnde Kommunikation
  • offensichtliche Unkenntnis des Sachverhalts
  • Vertrauensbruch oder schwerwiegende Pflichtverletzungen

Ein bloßes „ungutes Gefühl“ oder der Wunsch nach einem anderen Anwalt reicht nicht. Umso wichtiger ist es, bereits zu Beginn aktiv zu werden und einen passenden Verteidiger selbst zu benennen.


Die Wahl des Pflichtverteidigers ist eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen. Wer passiv bleibt, riskiert, einem vom Gericht bestimmten Anwalt ausgeliefert zu sein.

Nutzen Sie Ihr Recht, den Pflichtverteidiger selbst zu wählen – und scheuen Sie sich nicht davor, auch einen ortsfremden, spezialisierten Strafverteidiger zu benennen. Qualität, Erfahrung und Vertrauen sind entscheidend für eine erfolgreiche Verteidigung.


Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich einen Pflichtverteidiger ablehnen?
Nur eingeschränkt. Sobald das Gericht jemanden bestellt hat, ist ein Wechsel nur mit wichtigen Gründen oder unter Zustimmung mit einem Gebührenverzicht möglich. Nach einer Terminierung ist dieses fast ausgeschlossen und wird von den Gerichten zumeist abgelehnt.

Muss ich einen Anwalt aus meiner Stadt wählen?
Nein. Auch ein ortsfremder Anwalt kann als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Die Fahrtkosten wird der Pflichtverteidiger gegenüber der Staatskasse anmelden. Im Falle der Verurteilung wird die Justiz Ihnen diese Kosten in Rechnung stellen.

Trägt der Staat alle Kosten für den Pflichtverteidiger?
Zunächst ja. Im Falle einer Verurteilung wird das Gericht jedoch entscheiden, dass der Verurteilte die Kosten tragen muss, was gesetzlich so vorgesehen ist. Dieses gilt auch für die Kosten der Verteidigung.


Tipp: Wenn Sie auf der Suche nach einem engagierten, erfahrenen Pflichtverteidiger sind, nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf. Wir vertreten Mandanten bundesweit – kompetent, engagiert und diskret.


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